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Arbeitgeber müssen AU-Daten elektronisch abrufen

Montag, 16. Januar 2023, 11:34 Uhr
Arbeitgeber sind seit 01.01.2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) ihrer gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich dennoch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Das Verfahren sieht vor, dass Ihre Krankschreibung von uns digital an die Krankenkassen versendet wird. Diese wiederum übermitteln die Daten an die Arbeitgeber. Ein Papierausdruck ist somit weder für die Kassen noch für den Arbeitgeber erforderlich, wenn die Übermittlung reibungslos funktioniert.

Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen.

Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nur die AU-Bescheinigung, die in der Vergangenheit auf dem „gelben Schein“ ausgestellt wurde. Bei privat Versicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes bleibt es beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.
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