Ohne Jugendarbeitsschutz-Vorsorge keine Beschäftigung!
Jugendliche müssen sich gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz bis frühestens 14 Monate vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses erstmals ärztlich untersuchen lassen. Sie dient dem Zweck, den Jugendlichen vor schädigenden Einflüssen zu schützen. Wir beraten zudem den Jugendlichen, ob er von bestimmten Berufen aufgrund gesundheitlicher Risiken eher Abstand nehmen sollte. Dieses bedeutet allerdings nicht, dass es sich bei dieser Vorsorge um eine Eignungsuntersuchung handelt. Stattdessen soll dem Auszubildenden vermittelt werden, welche individuellen Risiken bestehen und wie er sich präventiv verhalten kann.
Die Verwaltungsvorschrift zum Erwerb der Untersuchungsberechtigungsscheine (UBS) für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wurde zum 01.01.2025 angepasst. Der UBS enthält ab Januar 2025 eine eindeutige thüringenspezifische Identifikationsnummer (UBS-ID genannt).
Der Jugendliche beantragt den UBS mit der UBS-ID für jede notwendige Erst- bzw. Nachuntersuchung entweder online oder beim TLV - Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Die Meldestellen der Kommunen sind ab 01.01.2025 nicht mehr zuständig.
Der UBS (siehe Muster-UBS) und ein Erhebungsbogen muss dann zur Untersuchung in der Arztpraxis vorgelegt werden.
Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen der Thüringer Jugendlichen trägt gemäß § 44 JArbSchG der Freistaat Thüringen.